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Gebührensatzung - Mit Hilfe unserer Satzungen haben Sie hier die Möglichkeit, sich über unsere
Vertragsbedingungen zu informieren.
§ 4
Gebührensätze

(1) Die Gebührensätze bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis in § 8 dieser Satzung.
(2) Belegt ein Schüler mehrere gebührenpflichtige Unterrichtsfächer bzw. Kurse, gilt folgende Gebührenstaffelung:
1. Fach        100%;
2. Fach          75%;
3. Fach          50%.
(3) Gebührenfreier Förderunterricht besonders begabter Schüler kann auf Vorschlag des Fachlehrers durch die Schulleitung genehmigt werden.

§ 5
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals an dem vereinbarten Termin der Aufnahme des Unterrichts bzw. der Teilnahme am Kurs bzw. mit der erstmaligen Gebrauchsüberlassung eines Instrumentes (ggf. einschließlich Zubehör), im Übrigen jeweils am ersten Tag des jeweiligen Schuljahres.
(2) Die Gebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungs-gebühren werden in Raten jeweils zum 01.10., 01.12., 01.03. und 01.05. des jeweiligen Schuljahres fällig.
(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch den Gebührenschuldner erhebt der Saale-Orla-Kreis Mahngebühren.
(4) Bei Zahlungsverzug von zwei Gebührenraten oder Zahlungsverzug im vergangenen Schuljahr entscheidet der Leiter der Musikschule unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, auf welche Weise die Nachzahlung durch den Gebührenschuldner geleistet wird und über die Weiterführung des Unterrichtes. Erst nach Klärung des Zahlungsverzuges kann der Schüler wieder Leistungen der Musikschule Saale-Orla in Anspruch nehmen.

§ 6
Gebührenerstattung

(1) Rückerstattung von Gebühren für Unterrichtsausfälle, für welche die Musikschule verantwortlich ist, wird nur gewährt, wenn dadurch die Mindestzahl von 33 Unterrichtsstunden je Schuljahr unterschritten wird. Die Erstattung ist schriftlich zu beantragen.
Website Verband deutscher Musikschulen
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